Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 287/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 362/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Aufhebung der Betriebssperre
§ 6.Paragraph 6,
Betriebssperren nach § 4 sind von der Behörde aufzuheben, sobald die Zonen nach § 7 eingerichtet sind und: Betriebssperren nach Paragraph 4, sind von der Behörde aufzuheben, sobald die Zonen nach Paragraph 7, eingerichtet sind und:
alle nach § 4 durchzuführenden Untersuchungen abgeschlossen sind,alle nach Paragraph 4, durchzuführenden Untersuchungen abgeschlossen sind,
im Bestand keine Tiere mit klinischen Symptomen vorhanden sind,
allenfalls erforderliche Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 angeordnet wurden undallenfalls erforderliche Maßnahmen nach Paragraph 4, Absatz 5, angeordnet wurden und
der Tierhalter/die Tierhalterin vom Amtstierarzt/von der Amtstierärztin nachweislich über die klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit sowie über bestehende Verbringungsbeschränkungen informiert wurde.
Ebenso sind Betriebssperren aufzuheben, wenn sich keine empfänglichen Tiere mehr im Betrieb befinden (Verenden, Ausnahmen vom Verbringungsverbot gemäß § 4 Abs. 2).Ebenso sind Betriebssperren aufzuheben, wenn sich keine empfänglichen Tiere mehr im Betrieb befinden (Verenden, Ausnahmen vom Verbringungsverbot gemäß Paragraph 4, Absatz 2,).
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024
Dokumentnummer
NOR40176115