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Anl. 4

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. III Nr. 254/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 4 heute01.01.2010 BGBl. III Nr. 254/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 254 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. III Nr. 254/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ANHANG römisch vier

ÜBEREINKÜNFTE ÜBER GEISTIGES UND GEWERBLICHES EIGENTUM, NACH ARTIKEL 39

1. Artikel 39 Absatz 2 betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte:

  • Strichaufzählung
    Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961),
  • Strichaufzählung
    Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989),
  • Strichaufzählung
    Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung von 1991).
  1. Ziffer 2
    Der Kooperationsrat kann empfehlen, dass Artikel 39 Absatz 2 auch auf andere multilaterale Übereinkünfte Anwendung findet. Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme auf, die den Handel beeinträchtigen, so werden auf Ersuchen einer Vertrags-partei unverzüglich Konsultationen abgehalten, um eine beide Seiten zufrieden stellende Lösung zu finden.
  2. Ziffer 3
    Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimessen:
    • Strichaufzählung
      Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979),
    • Strichaufzählung
      Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984),
    • Strichaufzählung
      Geänderte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (1886, zuletzt geändert 1979),
    • Strichaufzählung
      Vertrag über das Markenrecht (Genf 1994).
  3. Ziffer 4
    Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt der Republik Tadschikistan den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewährt.
  4. Ziffer 5
    Nummer 4 gilt nicht für die von der Republik Tadschikistan einem Drittland auf der Grundlage tatsächlicher Gegenseitigkeit gewährten Vorteile und für die von der Republik Tadschikistan einem anderen Nachfolgestaat der UdSSR gewährten Vorteile.

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2013

Gesetzesnummer

20008602

Dokumentnummer

NOR40156699