Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 254/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 254 aus 2013,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 49Artikel 49
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 49
Bildung und Ausbildung
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Niveau der allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen in der Republik Tadschikistan sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor anzuheben.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:
Modernisierung des Hochschulsystems und des Systems der beruflichen Bildung in der Republik Tadschikistan, einschließlich des Zeugnissystems der Hochschulen und der Hochschuldiplome,
Ausbildung von Führungskräften im öffentlichen und privaten Sektor sowie von Beamten in noch zu bestimmenden vorrangigen Bereichen,
Zusammenarbeit zwischen Lehranstalten, Zusammenarbeit zwischen Lehranstalten und Unternehmen,
Mobilität von Lehrkräften, Graduierten, Verwaltungspersonal, jungen Wissenschaftlern und Forschern und Jugendlichen,
Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Studien an geeigneten Lehr-anstalten,
Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen,
nachakademische Ausbildung von Konferenzdolmetschern,
Ausbildung von Journalisten,
Ausbildung von Ausbildern.
(3) Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Programmen im Bereich Bildung und Ausbildung der anderen Vertragspartei kann nach ihren jeweiligen Verfahren in Erwägung gezogen werden; gegebenenfalls werden dann institutionelle Rahmen geschaffen und Kooperations-programme aufgestellt, die auf der Teilnahme der Republik Tadschikistan am Programm TEMPUS der Gemeinschaft aufbauen.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2013
Dokumentnummer
NOR40156642