Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 254/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 254 aus 2013,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 53Artikel 53
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 53
Verkehr
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrsbereich.
Ziel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem die Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens in der Republik Tadschikistan und gegebenenfalls die Gewährleistung der Kompatibilität der Verkehrssysteme im Rahmen der Entwicklung eines umfassenderen Verkehrs-systems sowie die Ermittlung und Ausarbeitung vorrangiger Projekte und das Bemühen um Investitionen für ihre Durchführung.
Die Zusammenarbeit betrifft unter anderem Folgendes:
Modernisierung der Verwaltung und des Betriebs von Straßenverkehr, Eisenbahnen und Flughäfen,
Modernisierung und Ausbau der Eisenbahn-, Wasserstraßen-, Straßen-, Flughafen- und Navigationsinfrastruktur sowie der Navigationshilfen, einschließlich der Modernisierung wichtiger Strecken von gemeinsamem Interesse und der transeuropäischen Verbindungen der genannten Verkehrsträger, insbesondere derjenigen im Rahmen des TRACECA-Projekts,
Förderung und Ausbau des kombinierten Verkehrs,
Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsprogramme,
Ausarbeitung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für die Entwicklung und Durchführung einer Verkehrspolitik, einschließlich der Privatisierung des Verkehrssektors,
Vereinfachung der Verfahren für alle Verkehrsformen in der Region.
Schlagworte
Eisenbahninfrastruktur, Wasserstraßeninfrastruktur, Straßeninfrastruktur, Flughafeninfrastruktur, Forschungsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2013
Dokumentnummer
NOR40156646