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Art. 52

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. III Nr. 254/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 52 heute01.01.2010 BGBl. III Nr. 254/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 254 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. III Nr. 254/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 52

Umwelt und Gesundheit

(1) Unter Berücksichtigung der Europäischen Energiecharta, der Erklärungen der Luzerner Konferenz von 1993 und der Sofioter Konferenz von 1995, des Vertrages über die Energiecharta, insbesondere seines Artikels 19, und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte entwickeln und verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit.

(2) Ziel der Zusammenarbeit ist der Schutz der Umwelt und insbesondere Folgendes:

  • Strichaufzählung
    wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus und Beurteilung der Umweltqualität; Informationssystem über den Zustand der Umwelt,
  • Strichaufzählung
    Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreitenden Luft- und Wasser-verschmutzung,
  • Strichaufzählung
    Sanierung der Umwelt,
  • Strichaufzählung
    nachhaltige, effiziente und umweltgerechte Energieerzeugung und -nutzung,
  • Strichaufzählung
    Sicherheit von Industrieanlagen,
  • Strichaufzählung
    Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien,
  • Strichaufzählung
    Wasserqualität,
  • Strichaufzählung
    Verringerung, Recycling und saubere Entsorgung von Abfällen, Durchführung des Basler Übereinkommens, wenn es unterzeichnet ist,
  • Strichaufzählung
    Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt, Bodenerosion und chemische Verschmutzung,
  • Strichaufzählung
    Schutz der Wälder,
  • Strichaufzählung
    Erhaltung der Artenvielfalt, Schutzgebiete und nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen,
  • Strichaufzählung
    Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadtplanung,
  • Strichaufzählung
    Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente,
  • Strichaufzählung
    globale Klimaveränderung,
  • Strichaufzählung
    Umwelterziehung und Umweltbewusstsein,
  • Strichaufzählung
    Durchführung des Übereinkommens von Espoo über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, wenn es unterzeichnet ist.

(3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender Form:

  • Strichaufzählung
    Vorkehrungen für Katastrophen und sonstige Notfälle,
  • Strichaufzählung
    Informations- und Sachverständigenaustausch, einschließlich Informationen und Experten auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien und der sicheren und ökologisch vernünftigen Nutzung der Biotechnologien,
  • Strichaufzählung
    gemeinsame Forschungstätigkeiten,
  • Strichaufzählung
    Angleichung der Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsniveau,
  • Strichaufzählung
    Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, einschließlich der Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Umweltagentur, und auf internationaler Ebene,
  • Strichaufzählung
    Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen Umwelt- und Klimafragen sowie zur Erreichung einer nachhaltigen Entwicklung,
  • Strichaufzählung
    Umweltverträglichkeitsstudien.

(4) Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Zusammenarbeit in Fragen der Gesundheit auszubauen, insbesondere im Wege der technischen Hilfe bei der Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten und beim Schutz von Müttern und Kleinkindern.

Schlagworte

Energienutzung, Luftverschmutzung, Bebauungsplanung, Informationsaustausch, Umweltfrage

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2013

Gesetzesnummer

20008602

Dokumentnummer

NOR40156645