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Art. 51

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. III Nr. 254/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 51 heute01.01.2010 BGBl. III Nr. 254/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 254 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 51

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. III Nr. 254/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 51

Energie

(1) Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Grundsätze der Marktwirtschaft und der Europäischen Energiecharta vor dem Hintergrund der schrittweisen Integration der Energiemärkte in Europa.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf die Formulierung und Entwicklung einer Energiepolitik. Sie umfasst unter anderem folgende Bereiche:

  • Strichaufzählung
    Verbesserung der Verwaltung und der Regulierung des Energiesektors auf marktwirtschaftlicher Grundlage,
  • Strichaufzählung
    Verbesserung der Energieversorgung, einschließlich der Sicherheit der Energieversorgung, in ökonomisch und ökologisch vernünftiger Weise,
  • Strichaufzählung
    Förderung des Energiesparens und der Energieeffizienz und Umsetzung des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte,
  • Strichaufzählung
    Modernisierung der Energieinfrastruktur,
  • Strichaufzählung
    Verbesserung der Energietechnik für Versorgung und Endverbrauch für alle Energiearten,
  • Strichaufzählung
    Managementausbildung und technische Ausbildung im Energiesektor,
  • Strichaufzählung
    Transport und Transit von Energieerzeugnissen und Energieträgern,
  • Strichaufzählung
    Schaffung der notwendigen institutionellen, rechtlichen, steuerlichen und sonstigen Voraussetzungen für die Förderung einer Ausweitung von Handel und Investitionen im Energiebereich,
  • Strichaufzählung
    Ausbau der Wasserkraft und anderer erneuerbarer Energiequellen.

(3) Die Vertragsparteien tauschen zweckdienliche Informationen über Investitionsprojekte im Energiesektor aus, insbesondere über die Erschließung von Energiequellen und den Bau und die Instandhaltung von Erdöl- und Gasleitungen oder sonstiger Mittel für den Transport von Energieerzeugnissen. Die Vertragsparteien messen der Zusammenarbeit bei Investitionen im Energiesektor und der Art, wie diese geregelt werden, besondere Bedeutung bei. Sie arbeiten zusammen, um die Bestimmungen des Titels römisch vier und des Artikels 44 in Bezug auf Investitionen im Energiesektor so wirksam wie möglich umzusetzen.

Schlagworte

Erdölleitung

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2013

Gesetzesnummer

20008602

Dokumentnummer

NOR40156644