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Art. 62

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. III Nr. 254/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 62 heute01.01.2010 BGBl. III Nr. 254/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 254 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 62

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. III Nr. 254/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 62

Verbraucherschutz

Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um ihre Verbraucherschutzprogramme miteinander in Einklang zu bringen. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere einen Informationsaustausch über Gesetzgebungsvorhaben und institutionelle Reformen, die Einrichtung fester Systeme zur gegenseitigen Information über gefährliche Waren, die Verbesserung der Information des Verbrauchers vor allem über Preise und Merkmale der angebotenen Waren und Dienstleistungen, die Entwicklung eines Austauschs zwischen Vertretern der Verbraucherinteressen, die Verbesserung der Kompatibilität der Verbraucherschutzpolitik und die Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2013

Gesetzesnummer

20008602

Dokumentnummer

NOR40156655