Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 254/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 254 aus 2013,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 62Artikel 62
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 62
Verbraucherschutz
Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um ihre Verbraucherschutzprogramme miteinander in Einklang zu bringen. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere einen Informationsaustausch über Gesetzgebungsvorhaben und institutionelle Reformen, die Einrichtung fester Systeme zur gegenseitigen Information über gefährliche Waren, die Verbesserung der Information des Verbrauchers vor allem über Preise und Merkmale der angebotenen Waren und Dienstleistungen, die Entwicklung eines Austauschs zwischen Vertretern der Verbraucherinteressen, die Verbesserung der Kompatibilität der Verbraucherschutzpolitik und die Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2013
Dokumentnummer
NOR40156655