Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 254/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 254 aus 2013,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 63Artikel 63
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 63
Zoll
(1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung aller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit dem Handel und fairem Handel angenommen werden sollen, und für die Angleichung der Zollregelung der Republik Tadschikistan an die der Gemeinschaft zu sorgen.
(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere Folgendes:
Verbesserung der Arbeitsmethoden,
Einführung der Kombinierten Nomenklatur und des Einheitspapiers,
Vereinfachung der Kontrollen und der Förmlichkeiten im Güterverkehr,
Unterstützung bei der Einführung moderner Zollinformationssysteme,
Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.
Gegebenenfalls wird technische Hilfe geleistet.
(3) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen insbesondere in Titel VIII vorgesehen sind, ist die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien in dem diesem Abkommen beigefügten Protokoll geregelt.(3) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen insbesondere in Titel römisch acht vorgesehen sind, ist die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien in dem diesem Abkommen beigefügten Protokoll geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2013
Dokumentnummer
NOR40156656