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Art. 63

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. III Nr. 254/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 63 heute01.01.2010 BGBl. III Nr. 254/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 254 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 63

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. III Nr. 254/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 63

Zoll

(1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung aller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit dem Handel und fairem Handel angenommen werden sollen, und für die Angleichung der Zollregelung der Republik Tadschikistan an die der Gemeinschaft zu sorgen.

(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere Folgendes:

  • Strichaufzählung
    Informationsaustausch,
  • Strichaufzählung
    Verbesserung der Arbeitsmethoden,
  • Strichaufzählung
    Einführung der Kombinierten Nomenklatur und des Einheitspapiers,
  • Strichaufzählung
    Vereinfachung der Kontrollen und der Förmlichkeiten im Güterverkehr,
  • Strichaufzählung
    Unterstützung bei der Einführung moderner Zollinformationssysteme,
  • Strichaufzählung
    Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.

Gegebenenfalls wird technische Hilfe geleistet.

(3) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen insbesondere in Titel römisch acht vorgesehen sind, ist die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien in dem diesem Abkommen beigefügten Protokoll geregelt.

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2013

Gesetzesnummer

20008602

Dokumentnummer

NOR40156656