Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 254/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 254 aus 2013,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 64Artikel 64
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 64
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwicklung eines leistungsfähigen Statistik-systems, damit zuverlässige Statistiken erstellt werden können, die zur Planung und Überwachung des wirtschaftlichen Reformprozesses und zur Entwicklung von Privatunternehmen in der Republik Tadschikistan benötigt werden.
Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Bereichen zusammen:
Anpassung des tadschikischen Statistiksystems an die internationalen Methoden, Normen und Klassifikationen,
Austausch statistischer Informationen,
Bereitstellung der für die Durchführung und Steuerung der wirtschaftlichen Reformen erforderlichen makro- und mikroökonomischen statistischen Informationen.
Als Beitrag hierzu leistet die Gemeinschaft der Republik Tadschikistan technische Hilfe.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2013
Dokumentnummer
NOR40156657