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Art. 65

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. III Nr. 254/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 65 heute01.01.2010 BGBl. III Nr. 254/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 254 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 65

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. III Nr. 254/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 65

Wirtschaftswissenschaften

Die Vertragsparteien erleichtern den Prozess der sozioökonomischen Reformen und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch eine Zusammenarbeit zur Verbesserung des Verständnisses der grundlegenden Mechanismen ihrer Wirtschaft sowie der Konzeption und der Umsetzung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft. Zu diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien Informationen über die makroökonomische Leistung und die makroökonomischen Aussichten aus.

Die Gemeinschaft leistet technische Hilfe mit folgenden Zielen:

  • Strichaufzählung
    Unterstützung der Republik Tadschikistan bei seinen wirtschaftlichen Reformen durch Bereitstellung von Experten-Beratung und technischer Hilfe,
  • Strichaufzählung
    Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissenschaftlern, um den Transfer von Know-how für die Konzeption der Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine weitere Verbreitung der für diese Politik relevanten Forschungsergebnisse zu sorgen,

- Verbesserung der Fähigkeit der Republik Tadschikistan, wirtschaftliche Modelle zu formulieren.

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2013

Gesetzesnummer

20008602

Dokumentnummer

NOR40156658