Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 254/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 254 aus 2013,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 66Artikel 66
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
TITEL VIITITEL römisch sieben
ZUSAMMENARBEIT IN FRAGEN DER DEMOKRATIE UND DER MENSCHENRECHTE
ARTIKEL 66
Die Vertragsparteien arbeiten in allen Fragen, die die Schaffung und Stärkung der demokratischen Einrichtungen betreffen, zusammen; diese Zusammenarbeit schließt diejenigen Einrichtungen ein, die erforderlich sind, um die Rechtsstaatlichkeit sowie den Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten im Einklang mit dem Völkerrecht und den Grundsätzen der OSZE zu stärken.
Diese Zusammenarbeit erfolgt in Form von Programmen für technische Hilfe, mit denen unter anderem Folgendes unterstützt werden soll: die Formulierung einschlägiger Gesetze und sonstiger Vorschriften, die Durchführung dieser Gesetze, das Funktionieren der Justiz, die Rolle des Staates in Justizangelegenheiten und das Funktionieren des Wahlsystems. Die Programme können gegebenenfalls Ausbildungsmaßnahmen umfassen. Die Vertragsparteien fördern die Kontakte und den Austausch zwischen ihren nationalen und regionalen Behörden sowie ihren Justizbehörden, Parlamentariern und Nichtregierungsorganisationen.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2013
Dokumentnummer
NOR40156659