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Art. 67

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. III Nr. 254/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 67 heute01.01.2010 BGBl. III Nr. 254/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 254 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 67

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. III Nr. 254/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

TITEL römisch acht
ZUSAMMENARBEIT BEI DER VERHÜTUNG VON STRAFTATEN UND BEI DER VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG DER ILLEGALEN EINWANDERUNG

ARTIKEL 67

Die Vertragsparteien nehmen die Zusammenarbeit mit dem Ziel auf, Straftaten wie Folgende zu verhüten:

  • Strichaufzählung
    Wirtschaftsstraftaten einschließlich Korruption,
  • Strichaufzählung
    illegale Geschäfte mit Waren einschließlich Industriemüll und Waffen,
  • Strichaufzählung
    Fälschung.

Die Zusammenarbeit in den genannten Bereichen beruht auf gegenseitigen Konsultationen und auf enger Interaktion. Technische Hilfe und Amtshilfe können unter anderem in folgenden Bereichen geleistet werden:

  • Strichaufzählung
    Konzeption innerstaatlicher Rechtsvorschriften im Bereich der Verhütung von Straftaten,
  • Strichaufzählung
    Einrichtung von Informationszentren,
  • Strichaufzählung
    Erhöhung der Effizienz der Einrichtungen, die mit der Verhütung von Straftaten befasst sind,
  • Strichaufzählung
    Ausbildung des Personals und Ausbau der Forschungsinfrastruktur,
  • Strichaufzählung
    Ausarbeitung von für beide Seiten annehmbaren Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten.

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2013

Gesetzesnummer

20008602

Dokumentnummer

NOR40156660