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Art. 7

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. III Nr. 254/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.01.2010 BGBl. III Nr. 254/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 254 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. III Nr. 254/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

TITEL römisch drei
WARENVERKEHR

ARTIKEL 7

(1) Die Vertragsparteien gewähren einander in allen Bereichen die Meistbegünstigung in Bezug auf

  • Strichaufzählung
    Zölle und sonstige Abgaben auf Einfuhren und Ausfuhren, einschließlich der Erhebungsverfahren für diese Zölle und Abgaben,
  • Strichaufzählung
    Vorschriften über Zollabfertigung, Durchfuhr, Lager und Umladung,
  • Strichaufzählung
    Steuern und sonstige interne Abgaben jeder Art, die unmittelbar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden,
  • Strichaufzählung
    Zahlungsweisen und Transfer dieser Zahlungen,
  • Strichaufzählung
    Vorschriften über Verkauf, Kauf, Beförderung, Vertrieb und Verwendung von Waren auf dem inländischen Markt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Litera a
    Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder einer Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer Zollunion oder Freihandelszone gewährt werden,
  2. Litera b
    Vorteile, die bestimmten Staaten nach den WTO-Regeln oder nach anderen internationalen Vereinbarungen zugunsten von Entwicklungsländern gewährt werden,
  3. Litera c
    Vorteile, die benachbarten Staaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt werden.

(3) Absatz 1 gilt während einer Übergangszeit, die 5 Jahre nach Inkrafttreten des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens endet, nicht für die in Anhang römisch eins genannten Vorteile, die die Republik Tadschikistan den anderen Nachfolgestaaten der UdSSR gewährt.

Schlagworte

Partnerschaftsabkommen

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2013

Gesetzesnummer

20008602

Dokumentnummer

NOR40156600