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Art. 71

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. III Nr. 254/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 71 heute01.01.2010 BGBl. III Nr. 254/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 254 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 71

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. III Nr. 254/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 71

Bekämpfung des Terrorismus

Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung der Bekämpfung des Terrorismus und erklären sich bereit, unter Einhaltung der internationalen Übereinkünfte und ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Verhütung und Ahndung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten. Sie handeln daher insbesondere zusammen

  • Strichaufzählung
    im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der anderen einschlägigen UN-Resolutionen und internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich,
  • Strichaufzählung
    durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netzwerke im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht;
  • Strichaufzählung
    und durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention.

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2013

Gesetzesnummer

20008602

Dokumentnummer

NOR40156664