Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 254/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 254 aus 2013,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 72Artikel 72
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
TITEL IXTITEL römisch neun
KULTURELLE ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 72
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern, zu unterstützen und zu erleichtern. Gegebenenfalls können die von der Gemeinschaft oder von einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Programme für kulturelle Zusammenarbeit in die Zusammenarbeit einbezogen und zusätzliche Aktivitäten von beiderseitigem Interesse entwickelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2013
Dokumentnummer
NOR40156665