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Art. 14

Fassungen
ab 01.09.2013 — BGBl. III Nr. 256/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.09.2013 BGBl. III Nr. 256/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 256 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.09.2013BGBl. III Nr. 256/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

TITEL römisch drei
REGIONALE ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 14

Im Einklang mit seinem Engagement für Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und für die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert Serbien aktiv die regionale Zusammenarbeit. Die Gemeinschaft kann im Rahmen ihrer Programme für technische Hilfe auch Projekte mit einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension unterstützen.

Plant Serbien seine Zusammenarbeit mit einem der in den Artikeln 15, 16 und 17 genannten Länder auszubauen, unterrichtet und konsultiert es die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Titels römisch zehn.

Serbien führt das am 19. Dezember 2006 in Bukarest unterzeichnete Mitteleuropäische Freihandelsabkommen in vollem Umfang durch.

Im RIS seit

15.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2013

Gesetzesnummer

20008603

Dokumentnummer

NOR40156720