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Art. 15

Fassungen
ab 01.09.2013 — BGBl. III Nr. 256/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.09.2013 BGBl. III Nr. 256/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 256 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.09.2013BGBl. III Nr. 256/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 15

Zusammenarbeit mit den anderen Ländern, die ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben

Nach Unterzeichnung dieses Abkommens nimmt Serbien Verhandlungen mit den Ländern, die bereits ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben, im Hinblick auf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit auf, mit denen die Bereiche der Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Ländern erweitert werden sollen.

Die wichtigsten Elemente dieser Übereinkünfte sind:

  1. Litera a
    politischer Dialog,
  2. Litera b
    die Errichtung von mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen vereinbaren Freihandelszonen,
  3. Litera c
    gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von Dienstleistungen, der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs sowie anderer mit der Freizügigkeit zusammenhängender Politikbereiche, die den in diesem Abkommen eingeräumten Zugeständnissen gleichwertig sind,
  4. Litera d
    Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Bereichen, auch solchen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, insbesondere im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit.

Die Übereinkünfte enthalten gegebenenfalls Bestimmungen über die Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanismen.

Die Übereinkünfte werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen. Die Bereitschaft Serbiens, solche Übereinkünfte zu schließen, wird eine Bedingung für die weitere Entwicklung der Beziehungen zwischen Serbien und der Europäischen Union sein.

Serbien leitet entsprechende Verhandlungen mit den übrigen Ländern der Region ein, sobald diese ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben.

Schlagworte

Stabilisierungsabkommen

Im RIS seit

15.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2013

Gesetzesnummer

20008603

Dokumentnummer

NOR40156721