Kurztitel
Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 241/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 241 aus 2013,
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Finanzielle Beiträge
1. a.Ziffer eins, Litera a
Jeder Mitgliedstaat trägt zu den Aufwendungen für Kapital und Ausrüstung sowie zu den laufenden Betriebskosten der Organisation nach einem Schlüssel bei, den der Rat alle drei Jahre mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten festsetzt; Grundlage hierfür ist der Durchschnitt des Netto-Volkseinkommens, der nach Maßgabe des Artikels VII Absatz lb des am 1. Juli 1953 in Paris unterzeichneten Abkommens über die Errichtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung errechnet wird .Jeder Mitgliedstaat trägt zu den Aufwendungen für Kapital und Ausrüstung sowie zu den laufenden Betriebskosten der Organisation nach einem Schlüssel bei, den der Rat alle drei Jahre mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten festsetzt; Grundlage hierfür ist der Durchschnitt des Netto-Volkseinkommens, der nach Maßgabe des Artikels römisch sieben Absatz lb des am 1. Juli 1953 in Paris unterzeichneten Abkommens über die Errichtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung errechnet wird .
Buchstabe a findet nur auf das in Artikel II Absatz 2 bezeichnete Grundprogramm Anwendung.Buchstabe a findet nur auf das in Artikel römisch zwei Absatz 2 bezeichnete Grundprogramm Anwendung.
Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Jahresbeiträge zu entrichten, die ein Drittel des vom Rat festgesetzten Gesamtbeitrags übersteigen. Dieser Höchstbetrag kann durch einstimmigen Beschluß des Rates herabgesetzt werden, wenn ein in der Anlage zum Finanzprotokoll nicht genannter Staat Mitglied der Organisation wird.
2.Ziffer 2 Wird nach Artikel II. Absatz 3 ein Zusatzprogramm aufgestellt, so setzt der Rat in bezug auf dessen Kosten einen besonderen Schlüssel für die Beiträge der daran beteiligten Staaten fest. Dieser Schlüssel wird nach Maßgabe des Absatzes 1. bestimmt; hierbei bleibt dessen Buchstabe c unberücksichtigt.Wird nach Artikel römisch zwei. Absatz 3 ein Zusatzprogramm aufgestellt, so setzt der Rat in bezug auf dessen Kosten einen besonderen Schlüssel für die Beiträge der daran beteiligten Staaten fest. Dieser Schlüssel wird nach Maßgabe des Absatzes 1. bestimmt; hierbei bleibt dessen Buchstabe c unberücksichtigt.
3.Ziffer 3 Staaten, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens Mitglied der Organisation werden, haben außer ihrem Beitrag für künftige Kapital- und Ausstattungsaufwendungen und für laufende Betriebskosten einen Sonderbeitrag zu entrichten, der ihrem Anteil an den bereits getätigten Kapital- und Ausstattungsaufwendungen entspricht. Die Höhe dieses Beitrags wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten festgesetzt.
4.Ziffer 4 Alle nach Absatz 3 entrichteten Sonderbeiträge werden zur Senkung der Beiträge der anderen Mitgliedstaaten verwendet, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschließt.
5.Ziffer 5 Ein Staat ist nicht zur Teilnahme an Arbeiten berechtigt, zu denen er keinen finanziellen Beitrag geleistet hat.
6.Ziffer 6 Der Rat kann Schenkungen und Vermächtnisse zugunsten der Organisation annehmen, sofern sie nicht an Bedingungen geknüpft sind, die mit dem Organisationszweck unvereinbar sind.