Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 277/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 277 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
I.römisch eins.
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnen die Begriffe
„Zollabfertigung“ die Gesamtheit der Amtshandlungen, die nach den zollrechtlichen und anderen für die Aufgabenwahrnehmung der Zollverwaltung maßgeblichen europäischen und nationalen Vorschriften bei der Ein-, Durch-, Aus- und Wiederausfuhr von Waren in das, durch das und aus dem Gebiet eines Vertragsstaates durchzuführen sind;
„Zollstelle“ eine Dienststelle eines Vertragsstaates, bei der Zollabfertigungen durchgeführt werden;
„Bedienstete“ die Personen, die aufgrund der Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates zur Vollziehung der zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union und der des jeweiligen Vertragsstaates zuständig sind, einschließlich der mit der Dienst- oder Fachaufsicht beauftragten Personen;
„Gebietsstaat“ den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet sich eine Zollstelle des anderen Vertragsstaates befindet;
„Nachbarstaat“ den anderen Vertragsstaat;
„örtlicher Bereich“ den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates ihre Tätigkeit ausüben dürfen.
Schlagworte
Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr, Dienstaufsicht
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2013
Dokumentnummer
NOR40157226