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Art. 2

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. III Nr. 277/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.01.2014 BGBl. III Nr. 277/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 277 aus 2013,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. III Nr. 277/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

(1) Die Vertragsstaaten gestatten dem Nachbarstaat, bestimmte Zollstellen, die sich auf dem Hoheitsgebiet des jeweiligen Gebietsstaates befinden, als Binnenzollstellen fortzuführen oder neu einzurichten.

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit diese Zollstellen und die Bediensteten dieser Stellen die Zollabfertigung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates vornehmen können.

(3) Die Vertragsstaaten ermächtigen ihre jeweils zuständigen Bundesbehörden zum Abschluss von Vereinbarungen über die Fälle und den örtlichen Bereich, in denen die Bediensteten des Nachbarstaates ihre Tätigkeit im Gebietsstaat ausüben dürfen.

Im RIS seit

18.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2013

Gesetzesnummer

20008616

Dokumentnummer

NOR40157227