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Art. 3

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. III Nr. 277/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.2014 BGBl. III Nr. 277/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 277 aus 2013,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. III Nr. 277/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 3

(1) Für die Zollabfertigung durch Bedienstete des Nachbarstaates im Gebietsstaat finden die Vorschriften des Nachbarstaates nach Maßgabe dieses Abkommens Anwendung. Im Übrigen gilt unbeschadet der direkt anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften das Recht des Gebietsstaates.

(2) Die innerhalb des nach Artikel 2 Absatz 3 bestimmten örtlichen Bereichs von den Bediensteten des Nachbarstaates durchgeführten Amtshandlungen gelten als in der Gemeinde des Nachbarstaates durchgeführt, zu deren Gebiet die Zollstelle gehört.

(3) Wird im örtlichen Bereich gegen die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Vorschriften des Nachbarstaates verstoßen, so gelten diese Zuwiderhandlungen als in der im Absatz 2 genannten Gemeinde begangen.

Im RIS seit

18.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2013

Gesetzesnummer

20008616

Dokumentnummer

NOR40157228