Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 277/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 277 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
(1) Dienstbriefe und Dienstpakete sowie dienstliche Geld- und Wertsendungen, die für die Zollstellen des Nachbarstaates bestimmt sind oder von diesen in den Nachbarstaat gesandt werden, dürfen durch Bedienstete des Nachbarstaates ohne Vermittlung der Postverwaltung und frei von Postgebühren befördert werden.
(2) Diese Sendungen sollen zur Vermeidung von Missbräuchen mit dem Dienststempel der absendenden Dienststelle versehen sein.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2013
Dokumentnummer
NOR40157236