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Art. 12

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. III Nr. 277/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.01.2014 BGBl. III Nr. 277/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 277 aus 2013,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. III Nr. 277/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 12

(1) Der Gebietsstaat wird – soweit erforderlich – die Errichtung und den Betrieb der ausschließlich für die Tätigkeit der Zollstellen des Nachbarstaates notwendigen Fernmeldeanlagen, einschließlich elektronischer Datenverarbeitungsanlagen, sowie deren Verbindung mit den entsprechenden Anlagen des Nachbarstaates gebührenfrei bewilligen. Etwaige Kosten für die Errichtung der Anlagen und die Miete für ihre Benutzung trägt der Nachbarstaat. Der Betrieb dieser Anlagen gilt als interner Verkehr des Nachbarstaates.

(2) Mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Fälle bleiben Vorschriften beider Vertragsstaaten über die Errichtung, Instandhaltung und den Betrieb von Fernmeldeanlagen einschließlich elektronischer Datenverarbeitungsanlagen unberührt.

(3) Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten werden die nach Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen miteinander abstimmen.

(4) Der Gebietsstaat wird den Gewerbetreibenden des Nachbarstaates, die bei dessen Zollstellen im Gebietsstaat nach Artikel 13 tätig sind, den Betrieb der notwendigen Fernmelde- und Datenverarbeitungsanlagen ermöglichen. Artikel 12 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Schlagworte

Fernmeldeanlage

Im RIS seit

18.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2013

Gesetzesnummer

20008616

Dokumentnummer

NOR40157237