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Art. 13

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. III Nr. 277/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.01.2014 BGBl. III Nr. 277/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 277 aus 2013,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. III Nr. 277/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 13

(1) Gewerbetreibende des Nachbarstaates sowie ihr Personal dürfen bei den Zollstellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat alle die Zollabfertigung betreffenden Tätigkeiten ausüben, die sie bei den entsprechenden Dienststellen im Nachbarstaat vorzunehmen berechtigt sind. Die Gewerbetreibenden unterliegen hinsichtlich dieser Tätigkeiten sowie der Einrichtung eines dazu erforderlichen Büros den gewerberechtlichen Vorschriften des Nachbarstaates.

(2) Die zuständigen Behörden des Gebietsstaates entscheiden in Abstimmung mit den zuständigen Behörden des Nachbarstaates, in welchen Fällen und in welchem Umfang den in Absatz 1 genannten Gewerbetreibenden Büroräume oder Grundstücke zur Errichtung von Bürogebäuden bei den einzelnen Zollstellen des Nachbarstaates gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden.

Im RIS seit

18.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2013

Gesetzesnummer

20008616

Dokumentnummer

NOR40157238