Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. III Nr. 277/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.01.2014 BGBl. III Nr. 277/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 277 aus 2013,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. III Nr. 277/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

römisch vier.
Sonstige Bestimmungen

Artikel 14

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmen durch Vereinbarung

  1. Litera a
    die Standorte der Zollstellen;
  2. Litera b
    die für die Zollstellen des Nachbarstaates benötigten Diensträume, Unterkünfte und Anlagen.

(2) Vergütungen für Baukosten für die Errichtung neuer Zollstellen oder gegebenenfalls Mietentgelte und Vergütungen für Betriebskosten der für den Betrieb benötigten Infrastruktur (Diensträume, Unterkünfte und Anlagen sowie Kosten der Beleuchtung, Heizung und Reinigung etc.) sind mit den zivilrechtlich Verfügungsberechtigten der Zollstellen unter Anwendung des Zivilrechtes des Gebietsstaates einschließlich der Vorschriften zum anwendbaren Recht zu vereinbaren.

Im RIS seit

18.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2013

Gesetzesnummer

20008616

Dokumentnummer

NOR40157239