Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Kosovo)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 278/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 278 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 2
ANWENDUNGSBEREICH DES ABKOMMENS
Die Vertragsparteien leisten einander gegenseitige Amtshilfe im Wege ihrer Zollverwaltungen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Abkommens:
um die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften zu sichern;
um Zollzuwiderhandlungen zu verhindern, zu ermitteln, zu verfolgen und zu bekämpfen;
hinsichtlich der Übermittlung und Zustellung von verwaltungsbehördlichen Entscheidungen und Schriftstücken betreffend die Anwendung von Zollvorschriften.
Die Amtshilfe nach den Buchstaben a) und b) des Absatzes 1 dieses Artikels darf in allen Gerichts-, Verwaltungs- und Ermittlungsverfahren geleistet werden.
Amtshilfe im Rahmen dieses Abkommens erfolgt im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Staates der ersuchten Vertragspartei und im Rahmen der Zuständigkeit und Ressourcen der ersuchten Zollverwaltung.
Die gegenseitige Amtshilfe nach diesem Abkommen berührt nicht die zwischen den Vertragsparteien geltende Rechtshilfe in Strafsachen. Ersuchen um Amtshilfe in Straffällen, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen und von einer oder von beiden Zollverwaltungen ermittelt werden, können jedoch im Rahmen dieses Abkommens erledigt werden.
Die Amtshilfe nach diesem Abkommen umfasst nicht die Festnahme oder Inhaftierung von Personen sowie die Einhebung und Eintreibung von Zöllen, anderen Steuern, Strafen und anderen Geldern.
Schlagworte
Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Dokumentnummer
NOR40157245