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Art. 3

Fassungen
ab 01.12.2013 — BGBl. III Nr. 278/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.12.2013 BGBl. III Nr. 278/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 278 aus 2013,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2013BGBl. III Nr. 278/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 3

INFORMATIONSAUSTAUSCH UND ZUSAMMENARBEIT OHNE ERSUCHEN

Die Vertragsparteien unterstützen einander ohne Ersuchen und im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften, wenn sie es für die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften und die genaue Erhebung der Zölle und Steuern notwendig erachten, insbesondere indem sie Informationen zur Verfügung stellen über:

  1. ris-attachment://hauptdokument.img1is.png
    Handlungen, die eine Zollzuwiderhandlung im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei darstellen oder möglicherweise darstellen;
  2. ris-attachment://hauptdokument.img2is.png
    neue Mittel und Methoden der Begehung von Zollzuwiderhandlungen;
  3. ris-attachment://hauptdokument.img3is.png
    Waren die Gegenstand einer schweren Zollzuwiderhandlung sind;
  4. ris-attachment://hauptdokument.img4is.png
    Transportmittel, hinsichtlich derer berechtigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sie für Zollzuwiderhandlungen benutzt wurden, werden oder werden könnten;
  5. ris-attachment://hauptdokument.img5is.png
    grenzüberschreitende Verbringung von Geldbeträgen zwischen den Staatsgebieten der Vertragsparteien.

Im RIS seit

18.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008617

Dokumentnummer

NOR40157246