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Art. 4

Fassungen
ab 01.12.2013 — BGBl. III Nr. 278/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.12.2013 BGBl. III Nr. 278/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 278 aus 2013,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2013BGBl. III Nr. 278/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 4

AMTSHILFE AUF ERSUCHEN

  1. Ziffer eins
    Die Zollverwaltungen unterstützen einander im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in der Weise und nach den Bedingungen dieses Abkommens, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften und die genaue Erhebung der Zölle und Steuern sicher zu stellen.
  2. Ziffer 2
    Die Zollverwaltungen erteilen auf Ersuchen Auskunft darüber:
    1. Litera a
      ob Waren und Geldbeträge, die in das Staatsgebiet der einen Vertragspartei eingeführt wurden, rechtmäßig aus dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt wurden, und, soweit angebracht, unter Angabe des angewendeten Zollverfahrens
    2. Litera b
      ob Waren und Geldbeträge, die aus dem Staatsgebiet der einen Vertragspartei ausgeführte wurden, rechtmäßig in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt wurden, und, soweit angebracht, unter Angabe des angewendeten Zollverfahrens
    3. Litera c
      ob durchgeführte Waren einer Zollabfertigung im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei unterzogen wurden.
  3. Ziffer 3
    Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien suchen, wenn es nicht gegen ihre nationalen Rechtsvorschriften verstößt, auch die Zusammenarbeit bei:
    1. Litera a
      der Einführung, Entwicklung oder Verbesserung spezieller Trainingsprogramme für ihre Bediensteten,
    2. Litera b
      dem Austausch von Informationen und Erfahrungen hinsichtlich des Gebrauchs von neuer Ausrüstung und Prozessen.

Im RIS seit

18.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008617

Dokumentnummer

NOR40157247