Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eichgebührenverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 311/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Tarifarten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Entsprechend dem Ort der Amtshandlung werden folgende Tarifarten unterschieden:
Tarifart 1 für Amtshandlungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte im Inland gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 MEG oder für sonstige Amtshandlungen, die nicht im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder in den Eichämtern durchgeführt werden;Tarifart 1 für Amtshandlungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte im Inland gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, MEG oder für sonstige Amtshandlungen, die nicht im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder in den Eichämtern durchgeführt werden;
Tarifart 2 für Amtshandlungen in Abfertigungsstellen gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 MEG, wenn der Antragsteller alle zur Durchführung der Amtshandlung notwendigen Hilfspersonen und Hilfsmittel selbst beistellt;Tarifart 2 für Amtshandlungen in Abfertigungsstellen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, MEG, wenn der Antragsteller alle zur Durchführung der Amtshandlung notwendigen Hilfspersonen und Hilfsmittel selbst beistellt;
Tarifart 3 für Amtshandlungen in Eichämtern oder im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 MEG.Tarifart 3 für Amtshandlungen in Eichämtern oder im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, MEG.
(2)Absatz 2,Von den in den Tarifen B und D vorgeschriebenen Gebühren ist zu entrichten:
bei Tarifart l das l-fache;
bei Tarifart 2 das 0,5-fache;
bei Tarifart 3 das 0,6-fache.
Die übrigen Gebühren gelten unabhängig vom Ort der Amtshandlung.
Schlagworte
Herstellungsort, Eichwesen
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2013
Dokumentnummer
NOR40157362