Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eichgebührenverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 311/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Gebühr für Amtshandlungen außerhalb der normalen Dienstzeit
§ 9.Paragraph 9,
Die in den Tarifen A bis M festgesetzten Gebühren gelten für Amtshandlungen, die an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 6 und 18 Uhr durchgeführt werden. Für Amtshandlungen, die auf ausdrücklichen Antrag außerhalb dieser Zeit durchgeführt werden, sind zusätzlich
an Werktagen von Montag bis Freitag von 18 bis 22 Uhr und an Samstagen von 6 bis 22 Uhr 50 vH;
an Werktagen von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis höchstens 8 Stunden 100 vH;
an Sonn- und Feiertagen für den 8 Stunden übersteigenden Teil der Amtshandlung 200 vH;
des Tarifs F zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2013
Dokumentnummer
NOR40157361