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§ 8 EGVO 2013

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 311/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.01.2014 BGBl. II Nr. 311/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eichgebührenverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 311/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EGVO 2013

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Zeitgebühr

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand zu bemessende Gebühren. Sie sind gemäß Tarif F für Amtshandlungen zu entrichten, für die in den Tarifen keine festen Gebühren festgesetzt sind.
  2. Absatz 2,Bei auswärtigen Amtshandlungen ist unter Zeitaufwand die Zeit vom Betreten bis zum Verlassen der Stelle zu verstehen, an der die Amtshandlung stattfindet sowie die Kosten für eine pauschalierte Reisezeit von 1 ½ Stunden pro Amtshandlung.
  3. Absatz 3,Im Ausland ist unter Zeitaufwand die Aufenthaltsdauer im Ausland zu verstehen, wobei je Tag höchstens 12 Stunden zu berechnen sind.
  4. Absatz 4,Reisekosten in das Ausland werden nach dem tatsächlichen Aufwand verrechnet.

Im RIS seit

24.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2013

Gesetzesnummer

20008619

Dokumentnummer

NOR40157360