Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eichgebührenverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 311/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Kontrolle von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen
§ 13.Paragraph 13,
Für die Überwachung gemäß § 19 MEG sind Gebühren gemäß Tarif I zu entrichten, wenn die Überwachung auf Antrag des Herstellers oder Importeurs erfolgt oder wenn die durchgeführten Kontrollen einen Verstoß gegen die Bestimmungen des MEG oder der Fertigpackungsverordnung, BGBl. Nr. 867/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2009, ergeben. Für die Überwachung gemäß Paragraph 19, MEG sind Gebühren gemäß Tarif römisch eins zu entrichten, wenn die Überwachung auf Antrag des Herstellers oder Importeurs erfolgt oder wenn die durchgeführten Kontrollen einen Verstoß gegen die Bestimmungen des MEG oder der Fertigpackungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 867 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2009,, ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2013
Dokumentnummer
NOR40157365