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§ 14 EGVO 2013

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 311/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.01.2014 BGBl. II Nr. 311/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eichgebührenverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 311/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EGVO 2013

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Gebühr für die Überwachung von Eichstellen durch die Eichbehörde

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Für die Überwachung von ermächtigten Eichstellen (Paragraph 35, MEG) sind jährlich Gebühren gemäß Tarif J Ziffer eins bis 4 zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die Gebühren sind ab der ersten Überwachung nach der jeweiligen Anzahl der geeichten Messgeräte zu bemessen und vorzuschreiben.
  3. Absatz 3,Wird bei der laufenden Überwachung oder am Jahresende eine Änderung der Kategorie der Eichstelle festgestellt, so ist die Differenz auf die jeweilige höhere Kategorie vorzuschreiben.
  4. Absatz 4,Für jede zusätzliche Überprüfung ist eine Gebühr gemäß Tarif J Ziffer 5, zu entrichten.
  5. Absatz 5,Für Überwachungen im Ausland sind Gebühren gemäß Tarif J Ziffer 6, zu entrichten.

Im RIS seit

24.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2013

Gesetzesnummer

20008619

Dokumentnummer

NOR40157366