Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eichgebührenverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 311/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Gebühr für die Überwachung von Eichstellen durch die Eichbehörde
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Für die Überwachung von ermächtigten Eichstellen (§ 35 MEG) sind jährlich Gebühren gemäß Tarif J Z 1 bis 4 zu entrichten.Für die Überwachung von ermächtigten Eichstellen (Paragraph 35, MEG) sind jährlich Gebühren gemäß Tarif J Ziffer eins bis 4 zu entrichten.
(2)Absatz 2,Die Gebühren sind ab der ersten Überwachung nach der jeweiligen Anzahl der geeichten Messgeräte zu bemessen und vorzuschreiben.
(3)Absatz 3,Wird bei der laufenden Überwachung oder am Jahresende eine Änderung der Kategorie der Eichstelle festgestellt, so ist die Differenz auf die jeweilige höhere Kategorie vorzuschreiben.
(4)Absatz 4,Für jede zusätzliche Überprüfung ist eine Gebühr gemäß Tarif J Z 5 zu entrichten.Für jede zusätzliche Überprüfung ist eine Gebühr gemäß Tarif J Ziffer 5, zu entrichten.
(5)Absatz 5,Für Überwachungen im Ausland sind Gebühren gemäß Tarif J Z 6 zu entrichten.Für Überwachungen im Ausland sind Gebühren gemäß Tarif J Ziffer 6, zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2013
Dokumentnummer
NOR40157366