Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungszusammenarbeit (Georgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 286/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 286 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 1. Vertragsumfang
Dieser Vertrag stellt die allgemeinen Bedingungen für Entwicklungszusammenarbeit zwischen Österreich und Georgien dar, die auf der Basis von Zuschüssen finanziert wird und als Offizielle Entwicklungshilfe zu betrachten ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2013
Dokumentnummer
NOR40157470