Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.06.2013 — BGBl. III Nr. 286/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.06.2013 BGBl. III Nr. 286/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit (Georgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 286 aus 2013,

Typ

Vertrag – Georgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2013BGBl. III Nr. 286/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 2. Zielsetzungen und Grundsätze der Zusammenarbeit

  1. Ziffer eins
    Beide Parteien sollen innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen nationalen Gesetzgebungen und Prioritäten gemeinsame Entwicklungszusammenarbeitsprogramme und -projekte fördern.
  2. Ziffer 2
    Beide Parteien sollen ihre Zusammenarbeit auf den Verpflichtungen der Pariser Erklärung zur Effektivität von Entwicklungshilfe basieren und Handlungen zur Verwirklichung der Grundsätze der Eigenverantwortung, der Partnerausrichtung, der Harmonisierung, der Ergebnisorientierung und der gegenseitigen Rechenschaftspflicht setzen.
  3. Ziffer 3
    Beide Parteien sind bemüht, ein Maximum an Mitteln zu mobilisieren, um gemeinsame Programme und Projekte zum Zweck dieses Vertrages mitzufinanzieren. Grundsätzlich sollen Partner aus beiden Ländern mit ihren eigenen Mitteln zur Implementierung eines jeden Programms und Projektes beitragen.

Schlagworte

Entwicklungsprojekt

Im RIS seit

15.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2013

Gesetzesnummer

20008622

Dokumentnummer

NOR40157471