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Art. 4

Fassungen
ab 01.06.2013 — BGBl. III Nr. 286/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.06.2013 BGBl. III Nr. 286/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit (Georgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 286 aus 2013,

Typ

Vertrag – Georgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2013BGBl. III Nr. 286/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 4. Delegierung von Befugnissen, Dialog zur Verfahrensweise

Beide Parteien sollen ihre jeweiligen Regierungen in Angelegenheiten hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens vertreten. Vertreter beider Parteien sollen regelmäßig zusammentreffen, um gemeinsame Prioritäten und Grundsätze der Zusammenarbeit zu erstellen, Anleitungen zur Einsetzung von künftigen Entwicklungszusammenarbeitsprogrammen und -projekten zu geben, den Dialog zur

Vorgehensweise aufzunehmen und den Fortschritt des Programms zu ermessen. Die Ergebnisse jedes Treffens soll schriftlich aufgezeichnet und von den Repräsentanten beider Parteien unterzeichnet werden.

Schlagworte

Entwicklungsprojekt

Im RIS seit

15.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2013

Gesetzesnummer

20008622

Dokumentnummer

NOR40157473