Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungszusammenarbeit (Georgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 286/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 286 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 5. Allgemeine Bestimmungen für Zoll- und Steuerbefreiung
Um die Durchführung jedes Projektes gemäß dieses Vertrages zu ermöglichen, soll die georgische Partei
alle Güter einschließlich Materialien, Arbeiten und Dienstleistungen, die auf der Basis dieses Zuschusses von Österreich bereitgestellt oder finanziert werden, von Steuern, Zollabgaben und anderen Abgaben befreien,
alle Genehmigungen, Vollmachten, Lizenzen oder ähnliche Dokumente, die für die Einfuhr (einschließlich temporärer Einfuhr) und Wiederausfuhr von Geräten zur Durchführung dieser Projekte notwendig sind, erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2013
Dokumentnummer
NOR40157474