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Art. 22

Fassungen
ab 01.02.2014 — BGBl. III Nr. 287/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.02.2014 BGBl. III Nr. 287/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 287 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.02.2014BGBl. III Nr. 287/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Kapitel römisch vier - Anerkennung und Vollstreckung

Artikel 22

  1. Absatz eins,Die von den Behörden eines Vertragsstaats getroffenen Maßnahmen werden kraft Gesetzes in den anderen Vertragsstaaten anerkannt.
  2. Absatz 2,Die Anerkennung kann jedoch versagt werden,

    Litera a wenn die Maßnahme von einer Behörde getroffen wurde, die nicht aufgrund oder in Übereinstimmung mit Kapitel römisch zwei zuständig war;

    Litera b wenn die Maßnahme, außer in dringenden Fällen, im Rahmen eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens getroffen wurde, ohne dass dem Erwachsenen die Möglichkeit eingeräumt worden war, gehört zu werden, und dadurch gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze des ersuchten Staates verstoßen wurde;

    Litera c wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Staates offensichtlich widerspricht, oder ihr eine Bestimmung des Rechts dieses Staates entgegensteht, die unabhängig vom sonst maßgebenden Recht zwingend ist;

    Litera d wenn die Maßnahme mit einer später in einem Nichtvertragsstaat, der nach den Artikeln 5 bis 9 zuständig gewesen wäre, getroffenen Maßnahme unvereinbar ist, sofern die spätere Maßnahme die für ihre Anerkennung im ersuchten Staat erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;

    Litera e wenn das Verfahren nach Artikel 33 nicht eingehalten wurde.

Schlagworte

Gerichtsverfahren

Im RIS seit

15.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Gesetzesnummer

20008623

Dokumentnummer

NOR40157507