Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 287/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 287 aus 2013,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Kapitel V - Zusammenarbeit Kapitel römisch fünf - Zusammenarbeit
Artikel 28
(1)Absatz eins,Jeder Vertragsstaat bestimmt eine Zentrale Behörde, welche die ihr durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt.
(2)Absatz 2,Einem Bundesstaat, einem Staat mit mehreren Rechtssystemen oder einem Staat, der aus autonomen Gebietseinheiten besteht, steht es frei, mehrere Zentrale Behörden zu bestimmen und deren räumliche und persönliche Zuständigkeit festzulegen. Macht ein Staat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so bestimmt er die Zentrale Behörde, an welche Mitteilungen zur Übermittlung an die zuständige Zentrale Behörde in diesem Staat gerichtet werden können.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024
Dokumentnummer
NOR40157513