Rechtstracker.at

Art. 38

Fassungen
ab 01.02.2014 — BGBl. III Nr. 287/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 38 heute01.02.2014 BGBl. III Nr. 287/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 287 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 38

Inkrafttretensdatum

01.02.2014BGBl. III Nr. 287/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Kapitel römisch sechs - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 38

  1. Absatz eins,Die Behörden des Vertragsstaats, in dem eine Schutzmaßnahme getroffen oder eine Vertretungsmacht bestätigt wurde, können jedem, dem der Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen anvertraut wurde, auf dessen Antrag eine Bescheinigung über seine Berechtigung zum Handeln und die ihm übertragenen Befugnisse ausstellen.
  2. Absatz 2,Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass die bescheinigte Berechtigung zum Handeln und die bescheinigten Befugnisse vom Ausstellungsdatum der Bescheinigung an bestehen.
  3. Absatz 3,Jeder Vertragsstaat bestimmt die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständigen Behörden.

Im RIS seit

15.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Gesetzesnummer

20008623

Dokumentnummer

NOR40157523