Rechtstracker.at

Art. 47

Fassungen
ab 01.02.2014 — BGBl. III Nr. 287/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 47 heute01.02.2014 BGBl. III Nr. 287/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 287 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 47

Inkrafttretensdatum

01.02.2014BGBl. III Nr. 287/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 47

Hat ein Staat zwei oder mehr Rechtssysteme oder Gesamtheiten von Regeln, die auf verschiedene Personengruppen hinsichtlich der in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten anzuwenden sind, so gilt zur Bestimmung des nach Kapitel römisch drei anzuwendenden Rechts Folgendes:

Litera a Sind in diesem Staat Regeln in Kraft, die bestimmen, welches dieser Rechte anzuwenden ist, so ist dieses anzuwenden;

Litera b fehlen solche Regeln, so ist das Rechtssystem oder die Gesamtheit von Regeln anzuwenden, mit denen der Erwachsene die engste Verbindung hat.

Im RIS seit

15.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Gesetzesnummer

20008623

Dokumentnummer

NOR40157532