(2)Absatz 2,Die Vertragsstaaten, deren Behörden nach Absatz 1 ersucht werden können, sind
a)Litera a ein Staat, dem der Erwachsene angehört;
b)Litera b der Staat, in dem der Erwachsene seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte;
c)Litera c ein Staat, in dem sich Vermögen des Erwachsenen befindet;
d)Litera d der Staat, dessen Behörden schriftlich vom Erwachsenen gewählt worden sind, um Maßnahmen zu seinem Schutz zu treffen;
e)Litera e der Staat, in dem eine Person, die dem Erwachsenen nahesteht und bereit ist, seinen Schutz zu übernehmen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
f)Litera f hinsichtlich des Schutzes der Person des Erwachsenen der Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Erwachsene befindet.