Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedskommissionsverordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 325/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Zuständigkeit
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Landesschiedskommission ist zuständig:
zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages nach den §§ 343d, 345 und 351 ASVG;zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages nach den Paragraphen 343 d, 345 und 351 ASVG;
zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung nach § 343 Abs. 4 ASVG sowie § 343 Abs. 4 ASVG im Zusammenhang mit § 343d ASVG und § 349 Abs. 1 ASVG;zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung nach Paragraph 343, Absatz 4, ASVG sowie Paragraph 343, Absatz 4, ASVG im Zusammenhang mit Paragraph 343 d, ASVG und Paragraph 349, Absatz eins, ASVG;
zur Entscheidung bei Anträgen nach § 343 Abs. 1b ASVG.zur Entscheidung bei Anträgen nach Paragraph 343, Absatz eins b, ASVG.
(2)Absatz 2,Bei Streitigkeiten aus einem Gesamtvertrag ist für die örtliche Zuständigkeit der Sitz der am Verfahren beteiligten gesetzlichen Interessenvertretung maßgebend. Unbeschadet dessen ist die Landesschiedskommission für Niederösterreich zuständig, wenn die beteiligte Interessenvertretung die Ärztekammer für Niederösterreich ist. Bei Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis nach Abs. 1 Z 2 wird die örtliche Zuständigkeit durch den Berufssitz der Vertragsärztin/des Vertragsarztes, der Vertragszahnärztin/Vertragszahnarztes (der Vertragsdentistin/des Vertragsdentisten), der ärztlichen oder zahnärztlichen Vertrags-Gruppenpraxis oder der Hebamme bestimmt, die/der am Streitverfahren als Partei beteiligt ist.Bei Streitigkeiten aus einem Gesamtvertrag ist für die örtliche Zuständigkeit der Sitz der am Verfahren beteiligten gesetzlichen Interessenvertretung maßgebend. Unbeschadet dessen ist die Landesschiedskommission für Niederösterreich zuständig, wenn die beteiligte Interessenvertretung die Ärztekammer für Niederösterreich ist. Bei Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis nach Absatz eins, Ziffer 2, wird die örtliche Zuständigkeit durch den Berufssitz der Vertragsärztin/des Vertragsarztes, der Vertragszahnärztin/Vertragszahnarztes (der Vertragsdentistin/des Vertragsdentisten), der ärztlichen oder zahnärztlichen Vertrags-Gruppenpraxis oder der Hebamme bestimmt, die/der am Streitverfahren als Partei beteiligt ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2019
Dokumentnummer
NOR40157603