Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedskommissionsverordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 325/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 376/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Zusammensetzung, Amtsdauer
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Landesschiedskommission besteht aus der/dem vom Bundesminister für Justiz als Vorsitzende/Vorsitzenden bestellten Richterin/Richter des Ruhestandes und aus vier Beisitzerinnen/Beisitzern. Die Amtsdauer der/des Vorsitzenden (Stellvertreterin/Stellvertreters) beträgt fünf Jahre.
(2)Absatz 2,Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind nach § 345 Abs. 1 ASVG vom Bundesminister für Justiz zu bestellen. Je zwei Beisitzerinnen/Beisitzer werden von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und vom Dachverband entsendet.Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind nach Paragraph 345, Absatz eins, ASVG vom Bundesminister für Justiz zu bestellen. Je zwei Beisitzerinnen/Beisitzer werden von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und vom Dachverband entsendet.
(3)Absatz 3,Der Dachverband und die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen haben die Beisitzerinnen/Beisitzer in der Landesschiedskommission für den einzelnen Streitfall zu entsenden. Für jede Beisitzerin/jeden Beisitzer sind gleichzeitig zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter zu entsenden. Die Entsendung der Beisitzerinnen/Beisitzer ist den anderen zur Entsendung von Beisitzerinnen/Beisitzern verpflichteten Stellen unverzüglich bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2019
Dokumentnummer
NOR40219517