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§ 15 SchKV 2014

Fassungen
ab 01.01.2020 — BGBl. II Nr. 376/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute01.01.2020 § → § BGBl. II Nr. 376/2019
§ 1501.01.201431.12.2019 BGBl. II Nr. 325/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedskommissionsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. II Nr. 376/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchKV 2014

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Zusammensetzung, Amtsdauer

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Landesschiedskommission besteht aus der/dem vom Bundesminister für Justiz als Vorsitzende/Vorsitzenden bestellten Richterin/Richter des Ruhestandes und aus vier Beisitzerinnen/Beisitzern. Die Amtsdauer der/des Vorsitzenden (Stellvertreterin/Stellvertreters) beträgt fünf Jahre.
  2. Absatz 2,Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind nach Paragraph 345, Absatz eins, ASVG vom Bundesminister für Justiz zu bestellen. Je zwei Beisitzerinnen/Beisitzer werden von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und vom Dachverband entsendet.
  3. Absatz 3,Der Dachverband und die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen haben die Beisitzerinnen/Beisitzer in der Landesschiedskommission für den einzelnen Streitfall zu entsenden. Für jede Beisitzerin/jeden Beisitzer sind gleichzeitig zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter zu entsenden. Die Entsendung der Beisitzerinnen/Beisitzer ist den anderen zur Entsendung von Beisitzerinnen/Beisitzern verpflichteten Stellen unverzüglich bekanntzugeben.

Im RIS seit

05.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2019

Gesetzesnummer

20008624

Dokumentnummer

NOR40219517