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§ 22 PStG-DV 2013

Fassungen
ab 25.05.2018 — BGBl. II Nr. 104/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute25.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 104/2018
§ 2201.11.201324.05.2018 BGBl. II Nr. 324/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. II Nr. 104/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PStG-DV 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Entzug der Zugriffsberechtigung oder der Abfrageberechtigung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Zugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Zuständigen gemäß Paragraph 16, von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder
    2. Ziffer 2
      sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZPR maßgeblichen Bestimmungen verarbeiten.
  2. Absatz 2,Unter den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen kann auch der Bundesminister für Inneres einen Zugriffsberechtigten von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.
  3. Absatz 3,Die Eröffnung der Abfrageberechtigung im ZPR ist vom Bundesminister für Inneres zu unterbinden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,
    2. Ziffer 2
      gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 47, Absatz 4, PStG 2013 verstoßen wurde oder
    3. Ziffer 3
      ausdrücklich auf sie verzichtet wird.

Im RIS seit

24.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20008627

Dokumentnummer

NOR40202385