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§ 23 PStG-DV 2013

Fassungen
ab 25.05.2018 — BGBl. II Nr. 104/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute25.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 104/2018
§ 2301.11.201324.05.2018 BGBl. II Nr. 324/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. II Nr. 104/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PStG-DV 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Zutritt zu Räumen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf das ZPR befindet, grundsätzlich nur in ihrem Auftrag Tätigen möglich ist.
  2. Absatz 2,Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZPR Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des ZPR durch Außenstehende nicht möglich ist.
  3. Absatz 3,Mitgliedern der Datenschutzbehörde, des Datenschutzrates sowie dem Bundesminister für Inneres ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt zu gewähren, sofern sie im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Im RIS seit

24.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20008627

Dokumentnummer

NOR40202386