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§ 7 PStG-DV 2013

Fassungen
ab 01.11.2013 — BGBl. II Nr. 324/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.11.2013 BGBl. II Nr. 324/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.11.2013BGBl. II Nr. 324/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PStG-DV 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Nacherfassung bei Datenänderung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Ändert sich der Personenstand des Ehegatten (Paragraph 20, Absatz 3, PStG 2013) oder des eingetragenen Partners (Paragraph 27, Absatz 2, PStG 2013), hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde die Änderung einzutragen.
  2. Absatz 2,Sind im ZPR keine Daten erfasst, hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde die Behörde, bei der das Ehebuch oder Partnerschaftsbuch aufliegt, im Wege des ZPR zu verständigen. Diese Personenstandsbehörde hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb einer im Hinblick auf den Abschluss der Änderungseintragung angemessenen Frist, die für die Änderungseintragung notwendigen Daten aus dem Ehebuch oder Partnerschaftsbuch im ZPR nachzuerfassen. Ist die Nacherfassung abgeschlossen, hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde die Eintragung vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Ändert sich der Personenstand eines dem Personenkreis des Paragraph 35, Absatz 2, PStG 2013 angehörenden Ehegatten oder eingetragenen Partners und wurde die Eheschließung oder die eingetragene Partnerschaft nicht bei einer inländischen Personenstandsbehörde beurkundet, hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde aufgrund allenfalls vorhandener Personenstandsurkunden und nach Erhebungen im ZMR und im ZSR eine Eintragung nach Paragraph 36, Absatz 3, PStG 2013 vorzunehmen.

Im RIS seit

07.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

20008627

Dokumentnummer

NOR40157688