Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 324/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Belehrung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Verlobten sind auf die Rechtsvorschriften über ihre Namensführung hinzuweisen. Ehenamensrechtliche Erklärungen sind zu beurkunden und einzutragen.
(2)Absatz 2,Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle für die Ermittlung der Ehefähigkeit oder für die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können erforderlichen Angaben zu enthalten hat.
(3)Absatz 3,Die Personenstandsbehörde hat darauf hinzuweisen, dass die Eintragung des Religionsbekenntnisses aufgrund freiwilliger Bekanntgabe erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Dokumentnummer
NOR40157689