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§ 8 PStG-DV 2013

Fassungen
ab 01.11.2013 — BGBl. II Nr. 324/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.11.2013 BGBl. II Nr. 324/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.11.2013BGBl. II Nr. 324/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PStG-DV 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Belehrung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Verlobten sind auf die Rechtsvorschriften über ihre Namensführung hinzuweisen. Ehenamensrechtliche Erklärungen sind zu beurkunden und einzutragen.
  2. Absatz 2,Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle für die Ermittlung der Ehefähigkeit oder für die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können erforderlichen Angaben zu enthalten hat.
  3. Absatz 3,Die Personenstandsbehörde hat darauf hinzuweisen, dass die Eintragung des Religionsbekenntnisses aufgrund freiwilliger Bekanntgabe erfolgt.

Im RIS seit

07.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

20008627

Dokumentnummer

NOR40157689