Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 334/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anhang A gemäß § 4gemäß Paragraph 4
Untersuchungsstellen
(1)Absatz eins,Die Untersuchungsstelle ist verpflichtet, regelmäßig (mindestens einmal jährlich) an einem vom Nationalen Referenzlabor organisierten Ringversuch für die jeweilige Krankheit teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Berechtigung zur Durchführung der Untersuchungen ist vom Bundesminister für Gesundheit zu entziehen, wenn entweder
die Untersuchungsstelle nicht an einem durchgeführten Ringversuch teilnimmt oder
die Untersuchungsstelle die Ringversuche nicht erfolgreich abschließt und innerhalb einer vom Nationalen Referenzlabor gesetzten Frist keine entsprechenden Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden oder
sonstige bedeutende Hinweise vorliegen, die dafür sprechen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchungen nicht mehr gewährleistet ist oder
die Untersuchungsstelle die seitens des Bundesministeriums für Gesundheit oder des Nationalen Referenzlabors angeforderten Berichte und Untersuchungsstatistiken nicht binnen angemessener Frist (von längstens 30 Arbeitstagen nach Erhalt der Anforderung) vorlegt.
(3)Absatz 3,Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die Ergebnisse der von ihnen vorgenommenen Untersuchungen von Proben ins VIS einzutragen und gegebenenfalls zusätzliche erforderliche Daten zur korrekten Abbildung der vorgenommenen Untersuchungen elektronisch an das VIS zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2013
Dokumentnummer
NOR40158145