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Anl. 1

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 334/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.01.2014 BGBl. II Nr. 334/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 334/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anhang A gemäß Paragraph 4

Untersuchungsstellen

  1. Absatz eins,Die Untersuchungsstelle ist verpflichtet, regelmäßig (mindestens einmal jährlich) an einem vom Nationalen Referenzlabor organisierten Ringversuch für die jeweilige Krankheit teilzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Berechtigung zur Durchführung der Untersuchungen ist vom Bundesminister für Gesundheit zu entziehen, wenn entweder
    1. Ziffer eins
      die Untersuchungsstelle nicht an einem durchgeführten Ringversuch teilnimmt oder
    2. Ziffer 2
      die Untersuchungsstelle die Ringversuche nicht erfolgreich abschließt und innerhalb einer vom Nationalen Referenzlabor gesetzten Frist keine entsprechenden Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden oder
    3. Ziffer 3
      sonstige bedeutende Hinweise vorliegen, die dafür sprechen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchungen nicht mehr gewährleistet ist oder
    4. Ziffer 4
      die Untersuchungsstelle die seitens des Bundesministeriums für Gesundheit oder des Nationalen Referenzlabors angeforderten Berichte und Untersuchungsstatistiken nicht binnen angemessener Frist (von längstens 30 Arbeitstagen nach Erhalt der Anforderung) vorlegt.
  3. Absatz 3,Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die Ergebnisse der von ihnen vorgenommenen Untersuchungen von Proben ins VIS einzutragen und gegebenenfalls zusätzliche erforderliche Daten zur korrekten Abbildung der vorgenommenen Untersuchungen elektronisch an das VIS zu übermitteln.

Im RIS seit

11.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013

Gesetzesnummer

20008635

Dokumentnummer

NOR40158145