Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 334/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3 heute01.01.2014 BGBl. II Nr. 334/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 334/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anhang C gemäß Paragraphen 19, Ziffer 2 und 20 Absatz eins

Verfahren der Probenentnahme und der Untersuchungen bei der IBR/IPV- Bangseuchen- und Rinderleukose-Überwachung
Verfahren der Probenentnahme und der Untersuchungen

Die Untersuchung der Proben (Milchproben und Blutproben) hat nach geeigneten, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechenden und validierten Labormethoden gemäß der Richtlinie 64/432/EWG oder der Vorgaben des „Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals“ der OIE zu erfolgen.

Pro Milchprobe darf, je nach Testsystem, die Milch von maximal 50 laktierenden Rindern enthalten sein.

Für die Durchführung der Untersuchungen sind ausschließlich Tests zu verwenden, welche für die jeweilige Probenmatrix (Milch, Blut) zugelassen sowie vom jeweiligen Nationalen Referenzlabor freigegeben worden sind.

Milchproben sind bei der Entnahme im Betrieb gemäß den Vorgaben des Nationalen Referenzlabors mit einem Konservierungsmittel zu konservieren welches das jeweilige ELISA-Testsystem nicht stört bzw. das für diese Messsysteme entwickelt wurde (zB ProClin). Die Konservierung kann unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass die Milchproben unmittelbar nach der Gewinnung auf unter 6°C gekühlt und die Proben während des Transportes bis zur Bearbeitung an den Untersuchungsstellen gemäß Paragraphen 4 und 5 so gelagert werden, dass keine Säuerung der Proben eintritt.

Im RIS seit

11.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013

Gesetzesnummer

20008635

Dokumentnummer

NOR40158147